01 Die Schulleitung richtet ihr Handeln an dem Ziel aus, allen Schülerinnen und Schülern bestmögliche Lern- und Entwicklungsbedingungen zu bieten.
02 Die Schulleitung wirkt kontinuierlich darauf hin, ein geteiltes Verständnis von guter Schule und gutem Unterricht in der Schulleitung und im Kollegium zu entwickeln und zu erhalten, das mit dem Orientierungsrahmen Schulqualität und den Leitperspektiven der Bildungspläne vereinbar ist.
03 Die Schulleitung bestimmt ausgehend von diesem Verständnis guter Schule und guten Unterrichts unter angemessener Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Entwicklungsziele der Schule.
04 Die Schulleitung übernimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verantwortung für die Gestaltung des Ganztags und die Pflege der dafür notwendigen Kooperationen.