Kooperationen pflegen

Lernort­kooperation an berufsbildenden Schulen (LOK)

01 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Zuständigkeit für die Lernortkooperation in der Schule geregelt ist.
02 Die Schulleitung stellt sicher, dass für alle relevanten Bildungsgänge regelmäßig LOK-Gespräche stattfinden.
03 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrkräfte die Ausbildungsorte ihrer Schülerinnen und Schüler kennen und den Kontakt zu den jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbildern pflegen.
04 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lernortkooperation genutzt wird, um die Lernarrangements den Kompetenzanforderungen der einschlägigen Ordnungsmittel (wie Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan) entsprechend zu gestalten, aufeinander abzustimmen und weiterzuentwickeln.
05 Die Schulleitung stellt sicher, dass in der Lernortkooperation Förderangebote und Zusatzqualifikationen abgestimmt werden.
06 Die Schulleitung stellt sicher, dass Konzepte erarbeitet werden, um betrieblichen und schulischen Kompetenzerwerb gegenseitig nutzbar zu machen.
07 Die Schulleitung stellt sicher, dass ein abgestimmtes und qualitätsgesichertes Konzept zum lernortübergreifenden Konfliktmanagement vorliegt.
1.7.3

Lernort­kooperation an berufsbildenden Schulen (LOK)