Teilhabe und Mitwirkung gewährleisten

Mitwirkung von Sorge­berechtigten

01 Die Sorgeberechtigten sind über ihre Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten sowie über aktuelle Angelegenheiten der Schule umfassend informiert.
02 Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, das Schulleben aktiv mitzugestalten.
03 Die Schule verfügt über geeignete Strukturen, um die Teilhabe aller Sorgeberechtigten am schulischen Leben aktiv zu fördern und bemüht sich in besonderer Weise darum, schulferne Sorgeberechtigte zu erreichen und einzubinden.
04 Die Sorgeberechtigten werden von der Schule auf Qualifizierungsmöglichkeiten für Gremienvertreterinnen und -vertreter hingewiesen.
1.6.2

Mitwirkung von Sorge­berechtigten